Allgemeine Lieferbedingungen der ODIMAKO Maschinenbau GmbH
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung geschlechterspezifischer Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für sämtliche Geschlechter. Hierin soll keine Bevorzugung und keine Diskriminierung eines Geschlechts zum Ausdruck kommen.
§1 Geltungsbereich, Form
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) der
ODIMAKO Maschinenbau GmbH
Geschäftsführer: Herr Olaf Dietz
Handelsregistereintrag: Amtsgericht Lübeck HRB 25848 HL
Anschrift: Industriestraße 6
22885 Barsbüttel
Germany
Kontakt:
Telefon: +49 (0) 40 229 275 46
E-Mail: info@odimako.com
(im Folgenden: „ODIMAKO“, „uns“ oder „wir“)
gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit den Abnehmern der von uns vertriebenen Waren (im Folgenden „Kunde“ oder „Besteller“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für Zwecke dieser AGB, ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs.1 BGB). Die AGB gelten auch im grenzüberschreitenden Verkehr.
2. Alle Angebote, Käufe und Lieferungen unterliegen im Verhältnis zwischen ODIMAKO und dem Besteller diesen AGB in Verbindung mit der jeweiligen Auftragsbestätigung durch ODIMAKO. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch wenn ODIMAKO ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht und/oder Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Bestellers vorbehaltlos erbringt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
3. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen, etc.) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben stets Vorrang vor unseren AGB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
4. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Kündigung, Rücktritt oder Minderung) bedürfen der Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax). Dazu gehört auch eine Änderung oder Aufhebung dieser Textformklausel, sofern nicht der Besteller nachweist, dass die Parteien diese Klausel in Kenntnis der Textformabrede bewusst mündlich abbedungen haben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
5.Vertragssprache ist Deutsch.
§2 Vertragsgegenstand, Angebot und Vertragsabschluss
- Alle Angebote, Prospekte, Kataloge und Angaben auf der Homepage von ODIMAKO sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann ODIMAKO innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
- Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen ODIMAKO und dem Besteller ist der individuelle Vertrag zwischen ODIMAKO und dem Besteller, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von ODIMAKO vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und werden durch den (mindestens) in Textform geschlossenen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
- Angaben von ODIMAKO zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Als garantiert gilt allein die Beschaffenheit, die in dem Vertrag ausdrücklich als garantiert angegeben ist.
- ODIMAKO behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von ODIMAKO weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von ODIMAKO diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
§3 Selbstbelieferungsvorbehalt
- Die Lieferung der von ODIMAKO angebotenen Waren erfolgt unter dem Vorbehalt unserer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. ODIMAKO verpflichtet sich, ein kongruentes Deckungsgeschäft abzuschließen und die zur Erfüllung des Vertrags erforderlichen Waren bei seinen Lieferanten rechtzeitig zu bestellen.
- Sofern ODIMAKO trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts ohne eigenes Verschulden nicht beliefert wird, behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Fall wird der Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert; etwaige bereits erbrachte Zahlungen werden unverzüglich erstattet.
- Der Vorbehalt der Selbstbelieferung gilt nicht, sofern ODIMAKO das Beschaffungsrisiko ausdrücklich übernommen oder eine Liefergarantie abgegeben hat.
§4 Preise und Zahlung
- Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
- Soweit ODIMAKO nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angemessenen Kosten ihrer Verwertung.
- Treten bis zur Lieferung Kostenänderungen ein, bleibt eine entsprechende Preisberichtigung durch die ODIMAKO vorbehalten.
- Der Besteller hat Zahlung entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Mangels besonderer Vereinbarung hat der Besteller 1/3 des Vertragspreises unverzüglich nach Vertragsschluss und 2/3 nach Mitteilung der Versandbereitschaft ohne Abzug frei Zahlstelle der ODIMAKO zu zahlen.
- Ist der Besteller mit einer Zahlung im Rückstand oder liegen nachweislich Umstände vor, wonach die Bonität des Bestellers nicht mehr gegeben ist, ist ODIMAKO berechtigt, die zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Handlungen auszusetzen.
- Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine ist ODIMAKO berechtigt, neben der rückständigen Zahlung nach § 288 Abs. 2 BGB Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Leistet der Besteller auch nach einer angemessenen Frist keine Zahlung, wird, unbeschadet weitergehender Rechte, die gesamte Restschuld sofort fällig.
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Wurde der Liefergegenstand vor Zahlung aller vom Besteller geschuldeten Beträge geliefert, ist der Besteller verpflichtet, bis zur vollständigen Zahlung den Liefergegenstand zugunsten von ODIMAKO ausreichend zu versichern.
§5 Lieferfrist – Höhere Gewalt – Lieferverzug
- Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag geschlossen ist und der Besteller sämtliche von ihm zu erbringenden vertraglich vereinbarten Voraussetzungen geschaffen hat, insbesondere vereinbarte Zahlungen und Sicherheiten geleistet hat und nach der Klärung aller zur Durchführung des Auftrages erforderlichen technischen Einzelheiten.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand im jeweiligen Lieferwerk zum Versand bereit ist.
- Die Einhaltung der Lieferzeit durch ODIMAKO setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn ihre Einhaltung durch einen nach Vertragsschluss eingetretenen unvorhersehbaren Umstand unmöglich wird, der außerhalb des Einflusses von ODIMAKO liegt und die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes verhindert. Solche Umstände (Entlastungsgründe von ODIMAKO) sind beispielsweise: alle Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Einschränkung der Energiebelieferung, Brand, Fehlen von Transportmitteln und Mangel an Arbeitern/Fachkräften aufgrund von Arbeitskonflikten, auch, wenn diese bei einem Zulieferer von ODIMAKO auftreten, sowie andere unmittelbare und mittelbare Auswirkungen von Arbeitskonflikten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von ODIMAKO zu vertreten, wenn sie während bereits bestehenden Lieferverzuges eintreten.
- Kommt ODIMAKO in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,25 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Die gesamte Entschädigung beträgt in keinem Fall mehr als 5 % des vorstehend erwähnten Vertragspreises.
- Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn ODIMAKO die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird (§ 275 BGB). Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 2 dieser AGB.
- Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges ein, oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
- Gewährt der Besteller im Fall des Verzugs von ODIMAKO – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
- Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 10 Abs. 2 dieser AGB.
§6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
- Vorbehaltlich des nachfolgenden § 6 Abs. 1 Satz 2 ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von ODIMAKO, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet ODIMAKO auch die Montage, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage zu erfolgen hat.
- Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von ODIMAKO.
- Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestimmt sich entsprechend der vereinbarten Incoterms, wie sie am Tage des Vertragsabschlusses gelten.
- Unwesentliche Mängel berechtigen den Besteller nicht, die Abnahme der Lieferung zu verweigern.
- ODIMAKO ist zu Teillieferungen berechtigt.
- Abnahmeprüfungen, die außerhalb der normalen Kontrolle von ODIMAKO durchgeführt werden, gehen zu Lasten des Bestellers und bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
- Übernimmt der Besteller die Lieferung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, so hat der Besteller gleichwohl die geschuldeten Zahlungen zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu leisten. Verzögert sich der Versand aus Gründen, welche ODIMAKO nicht zu vertreten hat, wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.
- Die Sendung wird von ODIMAKO nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
- Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
- die Lieferung und, sofern ODIMAKO auch die Montage schuldet, die Montage abgeschlossen ist,
- ODIMAKO dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 6 Abs. 9 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
- seit der Lieferung oder Montage 10 Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung des Liefergegensandes begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Montage 5 Werktage vergangen sind und
- der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines gegenüber ODIMAKO angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§7 Eigentumsvorbehalt
- Die Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus sämtlichen Warenlieferungen und sonstigen Leistungen von ODIMAKO erfüllt hat. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der ODIMAKO gegen den Besteller zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird ODIMAKO auf Wunsch des Bestellers den übersteigenden Teil der Sicherungsrechte freigeben, ODIMAKO steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
- Wird der Liefergegenstand mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, überträgt der Besteller bis zur vollständigen Erfüllung seiner sämtlichen Zahlungsverpflichtungen im Voraus seine durch die Verbindung erworbenen Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an ODIMAKO.
- Wird der Liefergegenstand von dem Besteller veräußert – wozu er der ausdrücklichen Genehmigung von ODIMAKO bedarf –, tritt der Besteller bis zur vollständigen Erfüllung seiner sämtlichen Zahlungsverpflichtungen im Voraus einen Anspruch aus dem Veräußerungsvertrag an ODIMAKO ab.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen ohne Zustimmung von ODIMAKO weder verpfänden noch übereignen und hat bei Pfändungen Dritter in den Liefergegenstand oder bei sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentumsrechts der ODIMAKO diese unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
- Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutze des Eigentums von ODIMAKO erforderlich sind, mitzuwirken. Sofern zur Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts eine Eintragung in ein Eigentumsvorbehaltsregister oder ähnliches öffentliches Register erforderlich ist, ermächtigt der Besteller ODIMAKO mit Unterzeichnung des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäß den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
§8 Exportkontrolle / Genehmigungspflichten
- Der Besteller verpflichtet sich, bei der Weitergabe der von ODIMAKO gelieferten Waren (einschließlich technischer Informationen und ggfls. Software) an Dritte im In- oder Ausland alle anwendbaren nationalen, europäischen sowie internationalen Exportkontrollvorschriften, Embargobestimmungen und Zollvorschriften einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Vorschriften der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit anwendbar.
- Der Besteller ist verpflichtet, vor jeder Weitergabe, Ausfuhr oder Wiederausfuhr der Ware eigenverantwortlich zu prüfen und sicherzustellen,
- ob hierfür eine Genehmigungspflicht besteht und
- ob durch die Weitergabe gegen Embargos oder sonstige Beschränkungen verstoßen wird.
3. Der Besteller wird auf Anforderung alle zur Erfüllung exportrechtlicher Prüfpflichten erforderlichen Informationen über Endverbleib, Endverwendung und Endnutzer der gelieferten Ware zur Verfügung stellen.
4. Im Falle eines Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften durch den Besteller stellt dieser ODIMAKO von sämtlichen daraus resultierenden Schäden, Ansprüchen Dritter sowie behördlichen Maßnahmen frei.
§9 Gewährleistung – Umfang und Dauer der Mängelansprüche
- Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Bestellers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
- Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (ggfls. einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB).
- Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt.
- Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
- Ist die gelieferte Sache mangelhaft, steht uns zunächst das Wahlrecht zu, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Besteller unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
- Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
- Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Auf Verlangen von ODIMAKO ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an ODIMAKO zurückzusenden.
- Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Besteller wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. Ersetzte Teile werden Eigentum von ODIMAKO.
- In dringenden Fällen, z.B. zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. Bessert der Besteller oder ein Dritter ohne vorherige Mitteilung an ODIMAKO unsachgemäß nach, so besteht keine Haftung von ODIMAKO für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von ODIMAKO vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand.
- Wenn eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt vorbehaltlich einer zwingenden längeren Verjährungsfrist (§§ 202, 309 Nr. 7, 438 Abs. 3, 634a Abs. 3 BGB) 12 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von ODIMAKO oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Sollte sich die Lieferung aus Gründen verzögern, die vom Besteller zu vertreten sind, ist das Datum der Versandbereitschaftsmitteilung für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich.
- Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, so wird ODIMAKO auf ihre Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarerweise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch ODIMAKO ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird ODIMAKO den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
- Die in § 9 Abs. 12 dieser AGB genannten Verpflichtungen von ODIMAKO sind vorbehaltlich § 10 Abs. 2. dieser AGB für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller ODIMAKO unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller ODIMAKO in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. ODIMAKO die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § § 9 Abs. 12 dieser AGB ermöglicht,
- ODIMAKO alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
14. Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe des nachfolgenden § 10.
§10 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
- Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von ODIMAKO infolge unterlassener oder fehlerhafter Aufklärung oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere der Anleitung zur Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des § 9 dieser AGB entsprechend.
- Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie z. B. Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, Finanzierungskosten, entgangener Gewinn, Folgeschäden sowie andere mittelbare oder unmittelbare Schäden, haftet ODIMAKO – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter von ODIMAKO,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen oder deren Nicht-Vorhandensein sie garantiert hat,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ODIMAKO auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit; in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
§11 Softwarenutzung
- Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
- Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von ODIMAKO zu verändern.
- Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei ODIMAKO bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
§12 Montage
Übernimmt ODIMAKO auch die Aufstellung des Liefergegenstandes, so gelten für sie, sofern nicht besondere vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, ergänzend die Montagebedingungen der ODIMAKO.
§13 Geheimhaltung und Datenschutz
- ODIMAKO und der Kunde sind verpflichtet, die bei Abschluss und Durchführung eines Vertrages wechselseitig erhaltenen Informationen und Unterlagen, insbesondere vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse, auch über die Dauer des Vertrages hinaus streng vertraulich zu behandeln und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Mitarbeiter sind entsprechend zu verpflichten.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes zu beachten und ihren Mitarbeitern diese Verpflichtungen aufzuerlegen.
- Soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist, behält sich ODIMAKO sich das Recht vor, die das Vertragsverhältnis betreffenden Daten des Bestellers im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zum Zwecke der Datenverarbeitung zu speichern und Dritten (zB. Versicherungen oder Auskunfteien) zu übermitteln. Insbesondere wird der vollständige Vertragstext zum Zweck der Vertragserfüllung gespeichert. Die Erhebung, Übermittlung oder sonstige Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Bestellers zu anderen als den in diesem § 13 genannten Zwecken findet ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Bestellers nicht statt.
- Kommt es im Rahmen der Vertragsdurchführung, zu einer Auftragsdatenverarbeitung, verpflichtet sich der Besteller, eine „Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung“ mit ODIMAKO abzuschließen und alle hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
§14 Schlussbestimmungen
- Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen ODIMAKO und dem Besteller der Sitz von ODIMAKO. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände sowie die Befugnis von ODIMAKO, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Die Beziehungen zwischen ODIMAKO und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
- Die Abtretung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei in Textform.
- Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt dasjenige, was dem wirtschaftlichen Zweck der zulässigen Bestimmungen am ehesten gerecht würde und worauf sich die Parteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben billigerweise hätten einlassen müssen.
- Die englischsprachige Version dieser AGB wird lediglich als Hilfestellung zur Verfügung gestellt. Im Fall irgendwelche Unstimmigkeiten zwischen der englischen und der deutschen Fassung dieser AGB, gebührt der deutschen Fassung stets der Vorrang.